




Was kann ich beantragen?
Der Antrag kann sich zum Einen auf Waffen und Munition aller Art oder nur auf einzelne Waffen- und/oder Munition erstrecken. Die Prüfung wird dann an die Auswahl des Prüflings angepasst.
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- 1.1 Büchsen und Flinten, einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- 1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- 1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- 1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
- 1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2. Munition
- 2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- 2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- 2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- 2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- 2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Der Bewerber hat nur Kenntnisse über solche Schusswaffen und Munition nachzuweisen, auf die sich die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht.